Computer, Software & Co.
Sofortabschreibung
Seit 2021 können Unternehmer Computer, Laptops, Tablets, Server und Software sofort steuerlich absetzen. Wichtig sind Buchführung und die Berücksichtigung des beruflichen Nutzungsanteils bei gemischter Nutzung.
Computer, Software & Co.
Sofortabschreibung
Seit 2021 profitieren Unternehmer, Freiberufler und Selbstständige von einer deutlichen steuerlichen Erleichterung: Computer, Laptops, Tablets mit Tastatur, Server sowie zugehörige Peripheriegeräte und Software können nun im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden – ganz unabhängig vom Kaufpreis. Damit entfällt die frühere Unterscheidung zwischen geringwertigen Wirtschaftsgütern und teureren Geräten. Wichtig bleibt lediglich eine saubere Dokumentation in der Buchhaltung sowie die korrekte Berücksichtigung bei gemischt genutzten Geräten. So lässt sich moderne IT-Ausstattung einfacher und schneller steuerlich geltend machen.
1. Welche Geräte sind betroffen
- Desktop-PCs, Laptops, Tablets mit Tastatur, Workstations oder kleine Server
- Peripheriegeräte und Zubehör wie Monitore, Tastatur, Maus, Drucker, Scanner und Speichergeräte
2. Was bedeutet das genau
- Anders als früher, als nur geringwertige Wirtschaftsgüter (bis 800 € netto / 952 € brutto) sofort absetzbar waren, gilt nun: PCs, Notebooks und Software sind immer sofort abschreibbar.
- Auch wenn der Kaufpreis deutlich über der bisherigen GWG-Grenze liegt — das Finanzamt akzeptiert den Abzug im Anschaffungsjahr.
3. Buchhaltung & Dokumentation
- Für Unternehmer, Freiberufler und Selbstständige zählt der Abzug als Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung.
- Gleichzeitig sollten alle Geräte in einem Anlageverzeichnis geführt werden — damit Finanzamt und Buchhaltung den Überblick behalten.
4. Praxis-Tipp bei gemischter Nutzung
Wird ein Gerät sowohl privat als auch beruflich genutzt, sollte der berufliche Anteil plausibel geschätzt und entsprechend berücksichtigt werden. Nur der berufliche Anteil ist absetzbar.
Jetzt unverbindliches Erstgespräch buchen!
Computer, Software & Co.
Sofortabschreibung
Seit 2021 können Unternehmer Computer, Laptops, Tablets, Server und Software sofort steuerlich absetzen. Wichtig sind Buchführung und die Berücksichtigung des beruflichen Nutzungsanteils bei gemischter Nutzung.
Computer, Software & Co.
Sofortabschreibung
Seit 2021 profitieren Unternehmer, Freiberufler und Selbstständige von einer deutlichen steuerlichen Erleichterung: Computer, Laptops, Tablets mit Tastatur, Server sowie zugehörige Peripheriegeräte und Software können nun im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden – ganz unabhängig vom Kaufpreis. Damit entfällt die frühere Unterscheidung zwischen geringwertigen Wirtschaftsgütern und teureren Geräten. Wichtig bleibt lediglich eine saubere Dokumentation in der Buchhaltung sowie die korrekte Berücksichtigung bei gemischt genutzten Geräten. So lässt sich moderne IT-Ausstattung einfacher und schneller steuerlich geltend machen.
1. Welche Geräte sind betroffen
- Desktop-PCs, Laptops, Tablets mit Tastatur, Workstations oder kleine Server
- Peripheriegeräte und Zubehör wie Monitore, Tastatur, Maus, Drucker, Scanner und Speichergeräte
2. Was bedeutet das genau
- Anders als früher, als nur geringwertige Wirtschaftsgüter (bis 800 € netto / 952 € brutto) sofort absetzbar waren, gilt nun: PCs, Notebooks und Software sind immer sofort abschreibbar.
- Auch wenn der Kaufpreis deutlich über der bisherigen GWG-Grenze liegt — das Finanzamt akzeptiert den Abzug im Anschaffungsjahr.
3. Buchhaltung & Dokumentation
- Für Unternehmer, Freiberufler und Selbstständige zählt der Abzug als Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung.
- Gleichzeitig sollten alle Geräte in einem Anlageverzeichnis geführt werden — damit Finanzamt und Buchhaltung den Überblick behalten.
4. Praxis-Tipp bei gemischter Nutzung
Wird ein Gerät sowohl privat als auch beruflich genutzt, sollte der berufliche Anteil plausibel geschätzt und entsprechend berücksichtigt werden. Nur der berufliche Anteil ist absetzbar.
5. Was passiert, wenn nicht investiert wird?
Erfolgt die Investition nicht innerhalb von drei Jahren, wird der IAB rückwirkend aufgehoben – oft verbunden mit Zinsen. Deshalb sollte die Planung realistisch und dokumentiert sein.