Arbeitsfahrt. Geld gespart.

Fahrten zur Arbeitsstätte

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz können Arbeitnehmer über die Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Oft wird damit bereits der Pauschbetrag von 1.230 Euro überschritten. Die wichtigsten Regeln zu Höhe, Arbeitstagen und Sonderfällen findest du hier.

Arbeitsfahrt. Geld gespart.

Fahrten zur Arbeitsstätte

Der tägliche Weg zur Arbeit kostet nicht nur Zeit und Nerven, sondern auch bares Geld. Umso wichtiger ist es, diese Ausgaben in der Steuererklärung richtig anzusetzen. Die gute Nachricht: Arbeitnehmer können ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte über die Entfernungspauschale – besser bekannt als „Pendlerpauschale“ – steuerlich geltend machen. Und das lohnt sich häufig mehr, als viele denken. Schon ein vergleichsweise kurzer Arbeitsweg führt dazu, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro überschritten wird.

Doch wie hoch ist die Pauschale eigentlich? Wie viele Arbeitstage erkennt das Finanzamt an? Und was gilt bei Homeoffice, wechselnden Einsatzorten oder der Nutzung verschiedener Verkehrsmittel? In diesem Beitrag erklären wir verständlich, wie die Pendlerpauschale funktioniert, welche Besonderheiten es gibt und worauf du bei deiner Steuererklärung unbedingt achten solltest.

1. Wie mache ich Fahrten zur Arbeit geltend?

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Arbeitnehmer mit der Entfernungspauschale („Pendlerpauschale“) als Werbungskosten in der Steuererklärung berücksichtigen. Dadurch kommen viele bereits allein durch ihren Arbeitsweg über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro.

2. Höhe der Entfernungspauschale

  • Für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden 0,30 € angesetzt.
  • Ab dem 21. Kilometer erhöht sich die Pauschale auf 0,38 € (seit 2022).
  • Gezählt wird nur die einfache Strecke, nicht Hin- und Rückweg.
  • Beispiel:
    20 km × 0,30 € = 6 € pro Tag
    Bei 230 Arbeitstagen ergibt das 1.380 € Werbungskosten.

    Bereits bei einem Arbeitsweg von ca. 15 km pro Tag wird der Pauschbetrag überschritten.

3. Anzahl der Arbeitstage

Das Finanzamt geht in der Regel aus von:

  • 4-Tage-Woche: ca. 190 Arbeitstage
  • 5-Tage-Woche: ca. 230 Arbeitstage
  • 6-Tage-Woche: ca. 280 Arbeitstage

Waren mehr Arbeitstage als üblich vorhanden (z. B. keine Urlaubstage, Wochenenddienste), muss dies glaubhaft gemacht werden.

4. Höchstbetrag / Nutzung von Verkehrsmitteln

  • Grundsätzlich gilt ein Höchstbetrag von 4.500 € pro Jahr.
  • Nur bei Nutzung des eigenen Pkw können auch höhere Fahrtkosten abgesetzt werden.
  • Die Art des Verkehrsmittels spielt keine Rolle: Auto, Fahrrad, Bus, Bahn – alles zulässig.

Bei der Entfernungsangabe muss nicht zwingend der kürzeste Weg gewählt werden. Wenn eine längere Strecke zeitlich günstiger ist, darf diese angesetzt werden.

5. Fahrten zu wechselnden Arbeitsorten

Arbeitnehmer ohne feste Tätigkeitsstätte (z. B. Außendienst, Leiharbeit, Montage) können 0,30 € pro gefahrenem Kilometer für die gesamte Strecke ansetzen.

6. Homeoffice und pandemiebedingte Änderungen

Während der Corona-Zeit haben Finanzämter wesentlich genauer geprüft, wie viele Arbeitstage tatsächlich im Betrieb gearbeitet wurde.
Für Homeoffice-Tage gilt:

  • Keine Entfernungspauschale möglich.
  • Stattdessen Homeoffice-Pauschale von 6 € pro Tag oder ggf. Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer.

Finanzämter verlangen zunehmend Arbeitgeberbescheinigungen, die folgende Angaben bestätigen:

  • tatsächliche Arbeitstage
  • Tage mit Homeoffice
  • Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde

Die früher intern akzeptierten Richtwerte von 220–230 Tagen bei einer 5-Tage-Woche werden daher nicht mehr automatisch übernommen.

Jetzt unverbindliches Erstgespräch buchen!

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Fahrten zur Arbeitsstätte

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz können Arbeitnehmer über die Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Oft wird damit bereits der Pauschbetrag von 1.230 Euro überschritten. Die wichtigsten Regeln zu Höhe, Arbeitstagen und Sonderfällen findest du hier.

Arbeitsfahrt. Geld gespart.

Fahrten zur Arbeitsstätte

Der tägliche Weg zur Arbeit kostet nicht nur Zeit und Nerven, sondern auch bares Geld. Umso wichtiger ist es, diese Ausgaben in der Steuererklärung richtig anzusetzen. Die gute Nachricht: Arbeitnehmer können ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte über die Entfernungspauschale – besser bekannt als „Pendlerpauschale“ – steuerlich geltend machen. Und das lohnt sich häufig mehr, als viele denken. Schon ein vergleichsweise kurzer Arbeitsweg führt dazu, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro überschritten wird.

Doch wie hoch ist die Pauschale eigentlich? Wie viele Arbeitstage erkennt das Finanzamt an? Und was gilt bei Homeoffice, wechselnden Einsatzorten oder der Nutzung verschiedener Verkehrsmittel? In diesem Beitrag erklären wir verständlich, wie die Pendlerpauschale funktioniert, welche Besonderheiten es gibt und worauf du bei deiner Steuererklärung unbedingt achten solltest.

1. Wie mache ich Fahrten zur Arbeit geltend?

  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Arbeitnehmer mit der Entfernungspauschale („Pendlerpauschale“) als Werbungskosten in der Steuererklärung berücksichtigen. Dadurch kommen viele bereits allein durch ihren Arbeitsweg über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro.

2. Höhe der Entfernungspauschale

  • Für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden 0,30 € angesetzt.
  • Ab dem 21. Kilometer erhöht sich die Pauschale auf 0,38 € (seit 2022).
  • Gezählt wird nur die einfache Strecke, nicht Hin- und Rückweg.
  • Beispiel:
    20 km × 0,30 € = 6 € pro Tag
    Bei 230 Arbeitstagen ergibt das 1.380 € Werbungskosten.

    Bereits bei einem Arbeitsweg von ca. 15 km pro Tag wird der Pauschbetrag überschritten.

  •  

3. Anzahl der Arbeitstage

  • Das Finanzamt geht in der Regel aus von:

    • 4-Tage-Woche: ca. 190 Arbeitstage
    • 5-Tage-Woche: ca. 230 Arbeitstage
    • 6-Tage-Woche: ca. 280 Arbeitstage

    Waren mehr Arbeitstage als üblich vorhanden (z. B. keine Urlaubstage, Wochenenddienste), muss dies glaubhaft gemacht werden.

4. Höchstbetrag / Nutzung von Verkehrsmitteln

  • Grundsätzlich gilt ein Höchstbetrag von 4.500 € pro Jahr.
  • Nur bei Nutzung des eigenen Pkw können auch höhere Fahrtkosten abgesetzt werden.
  • Die Art des Verkehrsmittels spielt keine Rolle: Auto, Fahrrad, Bus, Bahn – alles zulässig.

Bei der Entfernungsangabe muss nicht zwingend der kürzeste Weg gewählt werden. Wenn eine längere Strecke zeitlich günstiger ist, darf diese angesetzt werden.

5. Fahrten zu wechselnden Arbeitsorten

Arbeitnehmer ohne feste Tätigkeitsstätte (z. B. Außendienst, Leiharbeit, Montage) können 0,30 € pro gefahrenem Kilometer für die gesamte Strecke ansetzen.

6. Homeoffice und pandemiebedingte Änderungen

Während der Corona-Zeit haben Finanzämter wesentlich genauer geprüft, wie viele Arbeitstage tatsächlich im Betrieb gearbeitet wurde.
Für Homeoffice-Tage gilt:

  • Keine Entfernungspauschale möglich.
  • Stattdessen Homeoffice-Pauschale von 6 € pro Tag oder ggf. Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer.

Finanzämter verlangen zunehmend Arbeitgeberbescheinigungen, die folgende Angaben bestätigen:

  • tatsächliche Arbeitstage
  • Tage mit Homeoffice
  • Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde

Die früher intern akzeptierten Richtwerte von 220–230 Tagen bei einer 5-Tage-Woche werden daher nicht mehr automatisch übernommen.

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